Unbenanntes Dokument
Unbenanntes Dokument
Unbenanntes Dokument

Eine der wohl verbreitetsten Mythen ist die Annahme, rechtliche Grenzen für die Höhe der Kaltmiete würden nicht gelten, wenn die Wohnung möbliert ist.

Möbliertes Wohnen: die Mietpreisbremse gilt (meist) trotzdem!

Mitvermietete Möbel in der Wohnung können nur dann – unter weiteren Voraussetzungen – zur Unanwendbarkeit der Mietpreisbremse führen, wenn der Vermieter ebenfalls in der Wohnung wohnt, sich also z.B. mit dem Mieter die Küche und/ oder das Badezimmer teilt. Steht der vermietete Wohnraum dem Mieter dagegen vollständig zur Verfügung, gelten die Regeln der Mietpreisbremse.

Allerdings kann der Vermieter einen sogenannten Möblierungszuschlag verlangen. In Berlin sind dies monatlich 2% des Zeitwertes der Möbel. Voraussetzung ist allerdings eine rechtswirksame Regelung des Möblierungszuschlags im Mietvertrag. Oftmals sind entsprechende Klauseln unwirksam. So kann etwa für eine Einbauküche kein Möblierungszuschlag verlangt werden, wenn Merkmale zur Einbauküche bereits im einschlägigen Mietspiegel als wohnwerterhöhende Eigenschaften der Wohnung geführt werden. Denn andernfalls würde es zu einer unzulässigen Doppelverwertung des Möbelstücks führen.

Unabhängig von der Möblierung hat u.U. die Befristung eines Mietverhältnisses Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse. Lesen Sie dazu aber den Irrtum 5: Befristetes Mietverhältnis.

Was folgt daraus für die möblierte Wohnung?

Zunächst muss geprüft werden, ob überhaupt ein wirksamer Möblierungszuschlag im Mietvertrag vereinbart wurde. Ist die nicht der Fall, kann der Vermieter keine Extra-Kosten für die Vermietung der Möbel verlangen.

Wurde dagegen ein Möblierungszuschlag wirksam vereinbart, gestaltet sich die Berechnung der Maximalmiete etwas komplizierter als für eine nicht-möblierte Wohnung. Denn um die sogenannte "ortsübliche Vergleichsmiete" für die Wohnung berechnen zu können, muss zunächst der Möblierungszuschlag herausgerechnet werden. Dieser ist im Vertrag oftmals nicht präzisiert, was das Gesetz leider auch nicht verlangt. Der Mieter hat jedoch das Recht, Auskunft zur Berechnung des Zeitwertes der Möbel durch den Vermieter zu verlangen und kann sich so gegen eine zu hohe Miete wehren.

Der Mieter kann insbesondere die folgenden Informationen zu den Möbeln vom Vermieter einholen: Anschaffungskosten der Möbel, Anschaffungszeitpunkt der Möbel, die zugrunde gelegte Abschreibungsmethode (z.B. nach dem Berliner oder Hamburger Modell) sowie die Nutzungsdauer der Möbel.

Was muss ich tun, um meine Miete zu senken?

Ist die Maximalmiete auf Basis zusätzlicher Informationen des Vermieters einmal berechnet worden, muss der Mieter gegenüber dem Vermieter die zu hohe Miete schriftlich rügen. Der Vermieter ist dann verpflichtet, die Miete auf die rechtskonforme Höhe abzusenken und ggf. zu viel gezahltes Geld an den Mieter zurückzugeben. Da die Berechnung der Maximalmiete und auch das Verfassen einer Rüge rechtlichen Sachverstand erfordert, empfiehlt es sich, einen professionellen Rechtsdienstleister mit der Absenkung der Miete zu beauftragen.