Ein Kerngedanke der gesetzlichen Regelungen zum Thema Mieterhöhung ist, dass diese in begrenztem Maße erfolgen muss. Dabei verlangt das Gesetz die Einhaltung zwei verschiedener Grenzen:
- die sogenannte "ortsübliche Vergleichsmiete" sowie
- die sogenannte "Kappungsgrenze".
Ortsübliche Vergleichsmiete
So darf die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Diese wird aus den Neuvertrags- und Bestandsmieten vergleichbarer Wohnungen der letzten sechs Jahre gebildet. Da sich die Mieten entwickeln (in der Regel nach oben), entwickelt sich auch die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Ermittlung der Vergleichsmiete erfolgt nach fünf Wohnwertmerkmalen: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage (für Berlin für eine bestimmte Wohnung recherchierbar über das sogenannte
"Straßenverzeichnis Wohnlage") einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit.
Ein geeignetes Mittel, um die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung ermitteln zu können, ist der sogenannte
Mietspiegel (geregelt in den §§ 558c, 558d BGB sowie in der Mietspiegelverordnung). Ein Mietspiegel ist qua Gesetz eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten. Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind verpflichtet, einen Mietspiegel aufzustellen. Ein Mietspiegel kann entweder von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde erstellt werden oder aber von Interessenverbänden von Vermietern und Mietern gemeinsam. Möglich ist darüber hinaus, dass ein Interessenverband einen Mietspiegel erstellt und dieser dann von einem Interessenverband der Gegenseite (also z.B. einem Interessenverband der Vermieter) oder der zuständigen Behörde anerkannt wird. Der einmal erstellte und anerkannte Mietspiegel und seine Änderungen müssen sodann veröffentlicht werden. Gültig ist der Mietspiegel aber bereits vor Veröffentlichung, nämlich ab dem jeweiligen Erhebungsstichtag.
Ein Mietspiegel enthält sogenannte
Mietspiegelfelder (bzw.
Mietspiegelzeilen). Diese Felder / Zeilen beinhalten jeweils sogenannte Spannwerte – einen Spannenunterwert, einen Mittelwert und einen Spannenoberwert – die sich an den jeweiligen Werten der o.g. Wohnwertmerkmale (Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage) ausrichten.
Für die exakte Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine bestimmte Wohnung wird ferner die sogenannte „Orientierungshilfe für die Spanneinordnung“ genutzt: Diese enthält zahlreiche konkrete sogenannte
wohnwertmindernde Merkmale (z.B. „unzureichende Elektroinstallation“, „schlechter Schnitt“) und sogenannte
wohnwerterhöhende Merkmale (z.B. „barrierearme Wohnungsgestaltung“ oder „besondere und hochwertige Ausstattung“ im Badezimmer). Das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen der Wohnwertmerkmale hat letztlich Einfluss darauf, wo genau die jeweilige Wohnung innerhalb der Spanne des jeweiligen Mietspiegelfeldes (bzw. der Mietspiegelzeile) einzuordnen ist. Viele der teils schwammigen Merkmale sind daher bereits die Rechtsprechung durchlaufen.
Es ist sodann zwischen einem sogenannten
einfachen Mietspiegel (geregelt in § 558c BGB) und einem sogenannten
qualifizierten Mietspiegel (geregelt in § 558d BGB) zu unterscheiden. Letzterer muss nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sein. Der qualifizierte Mietspiegel muss nach zwei Jahren angepasst werden (sog. Fortschreibung) und nach vier Jahren neu erstellt werden. Während der einfache Mietspiegel in einem Gerichtsprozess nur als Indiz für die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete fungieren kann, entfaltet der qualifizierte Mietspiegel eine Vermutungswirkung. Das bedeutet, dass die Gegenseite (also z.B. der Vermieter) beweisen muss, dass der Mietspiegel
nicht die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergibt. Wenn also der Mietspiegel eine bestimmte Mietspanne als ortsüblich ausweist, kann man sich als Mieter auf diese Spanne vor Gericht berufen. Die Vermutungswirkung bezieht sich dabei auf die jeweilige Spanne des Mietspiegels – nicht auf den ggf. angegebenen Mittelwert. Bei dem aktuell (Stand: 09.07.2025) geltenden Berliner Mietspiegel 2024 handelt es sich um einen solchen qualifizierten Mietspiegel.
Kappungsgrenze
In manchen Fällen haben Vermieter über viele Jahre hinweg keine Mieterhöhung durchgeführt. So kann es sein, dass die ortsübliche Vergleichsmiete inzwischen weit über der aktuell zu zahlenden Miete liegt. Die Kappungsgrenze verhindert in solchen Fällen, dass es zu besonders hohen Sprüngen von alter auf neue Miete kommen kann. Denn laut Gesetz darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen. Stichtag für die Berechnung ist der Zeitpunkt, ab dem die neue Miete gezahlt werden soll. Grundlage der Berechnung ist der sogenannte Ausgangsmietzins, also die bisher geschuldete Kaltmiete bzw. – soweit vertraglich vereinbart – die bisher geschuldete Inklusivmiete.
Die Landesregierungen sind befugt, diese Kappungsgrenze für bestimmte Gebiete per Rechtsverordnung für fünf Jahre auf 15 % herunterzusetzen (Grundlage: § 558 Abs. 3 S. 2 BGB), wenn „die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist“. So gilt u.a. für die folgenden Großstätte eine Kappungsgrenze von 15 % (Stand: 08.06.2025): München, Augsburg, Ingolstadt, Bamberg, Regensburg, Nürnberg, Stuttgart, Karlsruhe, Heidelberg, Freiburg, Bremen (ohne Bremerhaven), Frankfurt a.M., Wiesbaden, Darmstadt, Rostock, Greifswald, Berlin, Hamburg, Hannover, Braunschweig, Wolfsburg, Düsseldorf, Köln, Bonn, Münster, Dresden, Leipzig, Kiel, Erfurt, Jena, Mainz, Landau, Ludwigshafen, Speyer, Potsdam (einen vollständigen Überblick über alle Gebiete gibt es
hier).
Das Berliner „Bündnis für Wohnungsneubau und bezahlbares Wohnen“ hat sich zudem auf eine Kappungsgrenze von 11% verständigt (Stand: 08.06.2025). Zu diesem Bündnis gehören neben landeseigenen Wohnungsunternehmen auch private Vermietungsunternehmen wie z.B. die Vonovia SE.