Unbenanntes Dokument
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Das Gesetz ermöglicht es dem Vermieter, die Miete des Vormieters auch weiterhin zu verlangen, wenn der Vormieter diese Miete schuldete. Das ist jedoch regelmäßig gar nicht der Fall.

Die Vormieter-Miete muss geschuldet worden sein.

Der Vormieter schuldete die Miete nämlich nur dann, wenn diese bereits vor Inkrafttreten der Regelungen der Mietpreisbremse (01.06.2015) verlangt wurde. Denn die Vormieterregelung bezweckt einen Bestandsschutz – also einen Schutz von Mieten, die im Unwissen künftiger Regelungen vereinbart wurden. Nicht geschützt werden Mieten, die nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse entgegen deren Begrenzungen verlangt wurden und damit bereits rechtswidrig waren. Eine solche überhöhte Miete war vom Vormieter nie geschuldet, weshalb sich der Vermieter auch nicht auf sie berufen kann.

Der Vermieter kann sich zudem nur dann auf eine geschuldete Vormieter-Miete berufen, wenn er sich vor Mietvertragsabschluss gegenüber dem Mieter auf die entsprechende Ausnahme von der Mietpreisbremse in Textform berufen hat. Der Vermieter muss dem Mieter zudem mitteilen, wie hoch die Miete war, die der Vormieter zuletzt geschuldet hat.

Hat der Vermieter die erforderliche Auskunft über die Vormiete nicht oder nicht rechtzeitig (d. h. vor Vertragsschluss) in Textform erteilt, kann er sich nicht auf die höhere Vormiete berufen. Holt der Vermieter die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nach, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholen der Auskunft auf die Vormiete berufen. War dagegen nur die Form falsch, in der die Auskunft erteilt wurde, kann sich der Vermieter ab formrichtiger Nachholung der Auskunft auf die Vormiete berufen.

Was folgt daraus für meine Wohnung?

Kann sich der Vermieter nicht auf die Vormiete berufen und greift auch keine andere Ausnahme von den Regelungen der Mietpreisbremse, sind diese ganz normal anwendbar. Das bedeutet, dass die Kaltmiete nicht mehr als die sogenannte "ortsübliche Vergleichsmiete" + 10% betragen darf. Ist die Miete höher als dieser Betrag, kann der Mieter die Absenkung der Miete auf das rechtskonforme Maß verlangen und ggf. zu viel gezahltes Geld vom Vermieter zurückverlangen.

Was kann ich tun, um meine Miete zu senken?

Möchte der Mieter seine Miete absenken, muss er die zu hohe Miete gegenüber seinem Vermieter (bzw. der empfangsbevollmächtigten Verwaltung) schriftlich rügen. Hatte sich der Vermieter auf eine bereits zu hohe Miete des Vormieters berufen, muss der Mieter in seiner Rüge auf diese Angabe des Vermieters Bezug nehmen und erläutern, warum sich der Vermieter nicht auf die Vormiete berufen kann. Der Vermieter ist dann verpflichtet, die Miete auf die rechtskonforme Höhe abzusenken und zu viel gezahltes Geld an den Mieter rücküberweisen. Da sowohl die Prüfung der Ausnahmen von der Mietpreisbremse (hier Vormiete) als auch die Berechnung der Maximalmiete sowie das Verfassen einer Rüge rechtlichen Sachverstand erfordert, empfiehlt es sich, einen professionellen Rechtsdienstleister mit der Absenkung der Miete zu beauftragen. Dieser kann auch den Klageweg gegen den Vermieter einleiten, falls dieser sich weigert, die Miete zu senken.