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Jetzt ohne Kostenrisiko vom Mietrechtsprofi Wohnungsmiete senken lassen.





Vermieter handeln oft rechtswidrig.

Viele Vermieter missachten – wissentlich oder unwissentlich – das strenge deutsche Mietrecht. Oft wird darauf spekuliert, dass der Mieter angesichts starken Wohnraummangels auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet oder aber von diesen noch nicht einmal etwas weiß.


Mieter zahlen unnötig Hunderte Euro monatlich zu viel.

Mietern ist oftmals gar nicht bewusst, dass sie mehrere Hundert Euro pro Monat zu viel Miete zahlen. Denn die Höhe der Kaltmiete ist für die meisten Wohnungen in deutschen Großstädten gesetzlich beschränkt.

Wie bekomme ich meine faire Miete?




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Kein Kostenrisiko: Ganz gleich, ob wir erfolgreich sind oder nicht: Wir übernehmen alle Kosten. Sind wir erfolgreich, behalten wir als Lohn die zu viel gezahlte Miete ein. Du zahlst für die Zukunft keine erhöhte Miete mehr.

Kein Stress: Du überlässt uns die gesame Kommunikation mit deinem Vermieter. Wir schützen dich.

Rechtssicher: Bevor wir auf den Vermieter zugehen, haben unsere Anwälte deine Situation gründlich geprüft und die Erfolgschancen berechnet.

Die größten Irrtümer zum Thema Mietpreisbremse




Obwohl geltendes Recht ist erstaunlich vielen Menschen unbekannt, dass die Kaltmiete (= Miete ohne Nebenkosten) für die meisten Wohnungen in deutschen Großstädten gesetzlich beschränkt ist. Grund für diese Unkenntnis kann zum einen die Komplexität der gesetzlichen Regelungen sein. So muss die Maximalmiete individuell errechnet werden; sie steht nicht als solche im Gesetz. Einige Menschen verwechseln zudem die geltenden Regelungen der sogenannten Mietpreisbremse mit denen des Berliner Mietendeckels, der im April 2021 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurde. Der Mietendeckel fror die Mieten ab einem bestimmten Stichtag für fünf Jahre ein. Dagegen sind unter den – auch weiterhin geltenden – Regelungen der Mietpreisbremse Anhebungen der Miete sowohl bei Neuvermietung als auch im Verlauf des Mietverhältnisses möglich, jedoch nur in bestimmten Grenzen. Diese Grenzen werden regelmäßig von Vermietern missachtet.

Das Gesetz ermöglicht es dem Vermieter, die Miete des Vormieters auch weiterhin zu verlangen, wenn der Vormieter diese Miete schuldete. Der Vormieter schuldete die Miete jedoch nur dann, wenn diese bereits vor Inkrafttreten der Regelungen der Mietpreisbremse (01.06.2015) verlangt wurde. Denn die Vormieterregelung bezweckt einen Bestandsschutz – also einen Schutz von Mieten, die im Unwissen künftiger Regelungen vereinbart wurden. Nicht geschützt werden Mieten, die nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse entgegen deren Begrenzungen verlangt wurden und damit bereits rechtswidrig waren. Eine solche überhöhte Miete war vom Vormieter nie geschuldet, weshalb sich der Vermieter auch nicht auf sie berufen kann.

Mit einem Mietvertrag können Vermieter und Mieter bestimmte Umstände des Mietverhältnisses regeln. Hierzu gehört auch die Höhe der Kaltmiete. Übersteigt die vertraglich vereinbarte Kaltmiete jedoch das gesetzlich zulässige Maß, ist sie nichtig, gilt also nicht. Mit anderen Worten: Es schadet nichts, als Mieter einen Mietvertrag zu unterschreiben, der eine gesetzlich unzulässige Kaltmiete beinhaltet. Denn der Vermieter war in diesem Fall nie berechtigt, eine entsprechende Miethöhe vertraglich zu verlangen und kann sich daher auch nicht auf die Vereinbarung berufen, wenn der Mieter später die Miete als zu hoch rügt. Fordert der Mieter innerhalb der ersten 30 Monate nach Vertragsabschluss die Absenkung der Miete auf das gesetzlich zulässige Maß, kann er alles Geld, was er bis dahin zu viel gezahlt hat, zurückverlangen. Nach Ablauf der 30 Monate kann die Absenkung der Miete nur noch für die Zukunft verlangt werden.

Eine der wohl verbreitetsten Mythen ist die Annahme, rechtliche Grenzen für die Höhe der Kaltmiete würden nicht gelten, wenn die Wohnung möbliert ist. Fakt ist, dass Möbel in der Wohnung nur dann – unter weiteren Voraussetzungen – zur Unanwendbarkeit der Mietpreisbremse führen können, wenn der Vermieter ebenfalls in der Wohnung wohnt, sich also z.B. mit dem Mieter die Küche und/ oder das Badezimmer teilt. Steht der vermietete Wohnraum dem Mieter dagegen vollständig zur Verfügung, gelten die Regeln der Mietpreisbremse. Allerdings kann der Vermieter in diesem Fall einen sogenannten Möblierungszuschlag fordern. In Berlin sind dies z.B. monatlich 2% des Zeitwertes der Möbel. Der Mieter hat das Recht, Auskunft zur Berechnung des Zeitwertes durch den Vermieter zu verlangen und kann sich somit gegen eine zu hohe Miete wehren.

Unabhängig von der Möblierung hat u.U. die Befristung eines Mietverhältnisses Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse. Lesen Sie dazu aber den Irrtum 5: Befristete Wohnung.

Im Wohnraummietrecht muss man zwischen zwei verschiedenen Arten von befristeter Miete unterscheiden:

In Variante 1 hat der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung. Das kann auch der Fall sein, wenn es sich um eine Zweitwohnung handelt, wie sie von vielen Studenten nachgefragt wird. Der Wunsch nach Befristung geht hier primär vom Vermieter aus, der die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit evtl. für sich selbst oder für einen Familienangehörigen nutzen möchte. Bei einem solchen Zeitmietvertrag gelten die Maximalmieten der Mietpreisbremse.

Anders bei Variante 2: Hier wird der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet, was u.a. bei Hotelzimmern oder Ferienwohnungen die Regel ist. In solchen Konstellationen ist klar, dass der Mieter nicht zu stark geschützt werden muss, weil sein Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort liegt und er diesen Ort nur für einen konkreten Zweck (z.B. ein berufliches Projekt) vorübergehend verlassen hat. Der Befristungswunsch geht hier also vom Mieter aus. Nur auf eine solche Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch findet die Mietpreisbremse keine Anwendung.



Du hast ein anderes Mietrechtsthema? Dann helfen dir unsere Partneranwälte.



Unsere Partneranwälte sind z.B. zu den folgenden Themen für dich da:





Mietorcas-Team



Ulrich Mohr

Mietorca | Gründer

Ulrich wohnt in Hannover und berät seit vielen Jahren Mandanten im Mietrecht. Er studierte Rechtswissenschaften mit wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzausbildung in Bayreuth und Leipzig und ist auch Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Mediator.

Ulrichs Kommentar zur Mietpreisbremse: "Ein gutes Verhältnis zum Vermieter basiert auf Fairness. Hunderte Euro monatlich zu viel an den Vermieter zu überweisen, das ist nicht fair. Das Anziehen der Mietpreisbremse sorgt für faire Mietverhältnisse."


Karin Dennstedt

Mietorca | Mietpreisbremse-Expertin

Karin wohnt in Berlin und unterstützt MieterInnen bei der Absenkung der Kaltmiete. Sie hat seit vielen Jahren den Berliner Mietspiegel im Blick, kennt den Wohnungsmarkt der Bundeshauptstadt und befasst sich seit Einführung der Mietpreisbremse mit deren rechtlichen Grundlagen.

Karins Kommentar zur Mietpreisbremse: "Meine Stadt ist divers, mit guten, mittleren und einfachen Wohnlagen. Leider blenden aber viele Vermieter den wahren Wohnwert ihrer Immobilie aus - sie nehmen an Miete, so viel sie nur können und missachten dabei die rechtlichen Grenzen. Das sollte man sich als Mieter nicht einfach gefallen lassen!"


Dr. jur. Raphael Hoffmann

Mietorca | Gründer

Raphael Hoffmann wohnt in Berlin und hat bereits zahlreichen Personen zu einer geringeren Miete verholfen. Er studierte Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften sowie evangelische Theologie und lehrt neben seiner beruflichen Tätigkeit an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.

Raphaels Kommentar zur Mietpreisbremse: "Die Mietpreisbremse nicht anzuziehen, ist wie Geld aus dem Fenster zu werfen. Lieber mehr in den Urlaub fahren, als unnötig Hunderte Euro monatlich zu viel an den Vermieter abzudrücken!"


Erfahrungen mit den Mietorcas

  • Nicolai aus Steglitz

    "Fast 700 Euro Kaltmiete pro Monat weniger! Vielen Dank an die Mietorcas."

  • Mia aus dem Wedding

    "Die Mietorcas haben gegenüber meinem Vermieter die Kaltmiete um ein Drittel pro Monat gesenkt. Endlich zahle ich eine faire Miete!"

  • Joseph aus Tempelhof

    "Der Unterstützung der Mietorcas beim Thema Untervermietung verdanke ich, dass jetzt meine Eltern und meine Schwester bei mir wohnen können."

  • Lia aus Lichtenberg

    "Die Orcas haben mir dabei geholfen, aus dem Mietverhältnis herauszukommen, in dem ich trotz Auszugs immer noch Mitmieterin war. Was für eine Erleichterung!"

  • Peter aus Mahlow

    "Dank der professionellen Unterstützung der Mietorcas wurde der Baum vor meinem Fenster beschnitten, sodass ich nach vielen Monaten wieder die Sonne sehen kann."

  • Nicolai aus Steglitz

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  • Joseph aus Tempelhof

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